opencaselaw.ch

A1 24 161

Strafvollzugsmassnahmen

Wallis · 2025-08-19 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 19. August 2025 (7B_478/2025) wies das Bundesgericht eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, so- weit es auf sie eintrat. A1 24 161 URTEIL VOM 25. APRIL 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Laura Molling, Gerichtsschreiberin ad hoc, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille, 3960 Sierre, gegen DEPARTEMENT FÜR SICHERHEIT, INSTITUTIONEN UND SPORT, Vorinstanz, (Strafvollzugsmassnahmen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2024.

Sachverhalt

A. X _________ wurde mit Strafbefehl vom 9. September 2022 des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten sanktioniert. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Das Amt für Sanktio- nen und Begleitmassnahmen (ASB) forderte X _________ am 8. August 2023 auf, sich am 12. September 2023 im Gefängnis Sitten zum Strafantritt einzufinden. Das ASB hiess das Gesuch von X _________ vom 7. September 2023 um Verschiebung seines Haftantritts am 8. September 2023 gut und gab am 20. November 2023 ein Gut- achten über die Hafterstehungsfähigkeit von X _________ in Auftrag. B. Der beauftragte Sachverständige, Dr. med. A _________, Allgemeine und Innere Medizin FMH, Leitender Arzt Service d’Expertises Médicales, hielt in seinem Gutachten vom 29. März 2024 fest, X _________ (Beschwerdeführer) leide an einem rezidivieren- den chronischen mittelgradigen depressiven Zustand und einer Fibromyalgie. Weiter stellte er ein behandeltes Schlafapnoesyndrom fest. Ein Haftantritt habe für den Be- schwerdeführer weder gesundheitliche Folgen noch sei mit irreversiblen Schädigungen oder suizidalen Handlungen zu rechnen. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerde- führers sei zusammenfassend zu bejahen. Dr. med. A _________ stützte seine Erkennt- nisse auf den psychiatrisch ärztlichen Bericht von MSc B _________, Assistenzpsycho- login des PZO, vom 7. September 2023, dem Gesuch um Verschiebung des Haftantritts der damaligen Rechtsanwältin des Beschwerdeführers, C _________, vom 7. Septem- ber 2023 sowie die Untersuchungsbefunde und anamnestischen Angaben der medizini- schen Abklärungen vom 16. Januar 2024, durchgeführt durch Dr. med. A _________. Der Gutachter empfahl zur Behandlung seiner psychischen Probleme eine monatliche psychotherapeutische Betreuung, welche vorzugsweise im Ambulatorium des PZO durchzuführen sei. C. Der Beschwerdeführer reichte sodann einen Bericht von MSc D _________, Assis- tenzpsychologin des Psychiatriezentrums Oberwallis, ein und ersuchte den Gutachter um Neueinschätzung seines Suizidrisikos sowie der Effektivität eines stationären Auf- enthalts. MSc D _________ hielt eine verstärkte ängstlich-depressive Symptomatik fest. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings im gemeinsamen Gespräch glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert. MSc D _________ empfahl demnach eine stationäre Be- handlung, um den Beschwerdeführer zu stabilisieren, die Medikation anzupassen und

- 3 - seine Suizidalität zu beurteilen. Während seiner Haftstrafe erachtete sie eine ambulante Behandlung allerdings als ausrechend. D. Dr. med. A _________ bestätigte mit Ergänzungsbericht vom 6. Juni 2024 seine ur- sprüngliche Einschätzung. Er erachtete ein stationärer Aufenthalt auch gestützt auf den neuen Verlaufsbericht nicht als notwendig. Sollte der Beschwerdeführer auf die Durch- führung des stationären Aufenthalts bestehen, sei dieser vor Haftantritt zu absolvieren. Während des Haftaufenthalts reiche ein wöchentliches Gespräch mit seiner Psychologin völlig aus. E. Der Beschwerdeführer ersuchte den Gutachter am 2. August 2024 um Stellung- nahme, weshalb er zur Begutachtung nicht seinen Hausarzt, Dr. med. E _________ oder die chronische Schmerzklinik, Spitalzentrum Oberwallis Brig, konsultiert habe. Dr. med. A _________ erwiderte, er sei in regem Kontakt mit der behandelnden Psychologin MSc D _________ gestanden. Eine weitere Konsultation habe er nicht für sinnvoll erachtet und hätte nichts an seiner Einschätzung geändert. F. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wies das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) auf Vorschlag des ASB das Gesuch um Aufschub der Strafe ab und setzte dem Beschwerdeführer einen neuen Termin für seinen Haftantritt an. G. Gegen die Verfügung der DSIS erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2024 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge- richts und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 2. Es sei die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. 3. Es sei die Verfügung des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport vom 21.06.2024 aufzuheben. 4.1. Es sei der Vollzug der dreimonatigen Haftstrafe von X _________ aufgrund dessen gesund- heitlichen Zustandes auf unbestimmte Zeit aufzuschieben. Subsidiär 4.2. Es sei der Vollzug der dreimonatigen Haftstrafe von X _________ in einer geeigneten Spital- einrichtung, z.B. im PZO in Brig, durchzuführen. Subsidiärer 4.3. Es sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück- zuweisen, wobei insbesondere bei Dr. med. E _________, bei der chronischen Schmerzklinik, Spitalzentrum Oberwallis Brig, und bei Dr. med. D _________, Leitender Arzt PZO, sachdien- liche Informationen bzw. ein Arztbericht zum aktuellen Gesundheitszustand von X _________ einzuholen sind sowie eine Einschätzung der gesundheitlichen (negativen) Folgen eines Strafvollzugs für X _________. 5. Es sei X _________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als seine Rechtsvertreterin zu ernennen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

- 4 - H. Das ASB beantragte am 6. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Gut- achter habe das Gutachten gestützt auf die ihm zugestellten Belege und seinen eigenen Abklärungen gewissenhaft und sorgfältig ausgearbeitet, wobei er nicht an Weisungen des ASB oder des Beschwerdeführers gebunden sei. Ausserdem habe der Beschwer- deführer weder Beweisanträge geltend gemacht, noch alternative Vollzugsformen bean- tragt, als ihm die Möglichkeit dazu gewährt worden sei. I. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 hiess das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gut und ernannte Rechtsanwältin Erika Antille ab dem 24. Juli 2024 zur amtlichen Rechts- beiständin mit Substitutionsrecht.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Einspracheentscheid des ASB stellt eine letztinstanzliche Verfü- gung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver- waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 26 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 (EGStGB; SGS/VS 311.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einen Einzelrichter des Kan- tonsgerichts unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Ent- scheids und als verurteile Person durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

- 5 -

E. 3 Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel, nebst den eingereichten Bele- gen, die Edition der vorinstanzlichen Verfahrensakten. Weiter ersucht der Beschwerde- führer um Edition eines Arztberichtes und um Einschätzung der gesundheitlichen Folgen eines Strafvollzugs durch Dr. med. E _________ sowie die chronische Schmerzklinik des Spitalzentrums Oberwallis Brig und Dr. med. D _________, Leitender Arzt des PZO. Das Kantonsgericht hat die Akten der Vorinstanzen eingeholt. Sämtliche von den Par- teien eingereichten Belege wurden zu den Akten genommen. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen - wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht - zur Beurteilung der rechtserhebli- chen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Um- stände in antizipierender Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisab- nahmen verzichtet wird.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das ASB habe den Sachverhalt unvollständig und un- richtig festgestellt. Dem Sachverständigen hätten zur Erstellung des Gutachtens zu we- nige Informationen vorgelegen, weshalb es angezeigt gewesen wäre, die Einschätzung des langjährigen Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. E _________, sowie der chronischen Schmerzklinik des Spitalzentrums Oberwallis Brig, bei welcher der Be- schwerdeführer wegen seiner Fibromyalgie in Behandlung sei, einzuholen.

E. 4.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob das ASB das Recht des Beschwerdeführers auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Be- weismittel verletzt hat.

E. 4.2.1 Das ASB hat im vorliegenden Fall als zuständige Vollzugsbehörde einen Ent- scheid betreffend die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers gefällt (Art. 12 ff. EGStGB). Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) verbriefte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung ge- bildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebun- gen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 4.1). Dieser verfassungsrechtli- che Grundsatz ist im kantonalen Recht wie folgt konkretisiert: Vorbehältlich der Bestim- mungen des Bundesrechts ist für Entscheide, die von einer Verwaltungsbehörde gefällt

- 6 - werden, das VVRG anwendbar (Art. 26 Abs. 1 EGStGB). Gemäss Art. 17 Abs. 1 VVRG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Letztere sind jedoch berechtigt, am Be- weisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen (Art. 17 Abs. 2 VVRG).

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. September 2023 um Verschiebung seines Haftantritts und beantragte die Erstellung eines Gutachtens zu seiner Hafterstehungsfä- higkeit (S. 38 ff.). Das ASB hiess den Antrag auf Verschiebung des Haftantrittes am

E. 4.2.3 Sämtliche Eingaben und Anträge des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und durch den Gutachter geprüft. Weitere Beweismittel wurden durch ihn nicht bean- tragt. Sofern er vorliegend behauptet, das ASB habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es die von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweis- mittel ablehnte, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.

E. 4.3 Weiter ist zu prüfen, ob das ASB gestützt auf die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 17 Abs. 1 VVRG und das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verpflichtet gewesen wäre, weitere Auskünfte einzuholen.

- 7 -

E. 4.3.1 Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punk- ten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Be- weiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 145 II 70 E. 5.5; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts B-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 3.1.5; B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.4.2). Das trifft etwa zu, wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne speziel- les Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). Muss eine Frage aufgrund von zwei oder mehreren psychiatrischen Gutachten beantwortet werden, die sich in we- sentlichen Punkten widersprechen, kann der Sachrichter seine Wahl in freier Würdigung treffen, wobei er nur an die Schranke des Willkürverbots gebunden ist (BGE 107 IV 7; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Als psy- chiatrische Gutachter kommen nach der Rechtsprechung in aller Regel nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie in Betracht (BGE 140 IV 49 E. 2.4 ff.). Der Gutachter ist zu einer umfassenden Dokumentierung der eigenen Erhebungen unter genauer An- gabe der entsprechenden Vorkehren sowie der Quellen verpflichtet. Soweit Auskünfte Dritter ins Gutachten einfliessen, sind sie genau wiederzugeben (Urteil des Bundesge- richts 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 1.4; HEER, Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 185 StPO N 34a).

E. 4.3.2 Dr. med. A _________ hat sich mit sämtlichen Unterlagen und Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die ihm gestellten Fragen schlüssig und be- gründet beantwortet. Er hat insbesondere angegeben, der Beschwerdeführer habe stets interessiert und angemessen auf seine Fragen geantwortet, wobei sich Dr. med. A _________ ein angemessenes Bild von ihm machen konnte. Ein Vergleich des Gut- achtens mit den verschiedenen Verlaufsberichten zeigt ausserdem, dass die Einschät- zungen von Dr. med. A _________ und der Assistenzpsychologin MSc B _________ übereinstimmen und auch die spätere Beurteilung durch MSc D _________ weitestge- hend den Ausführungen von Dr. med. A _________ entspricht. Sowohl der Gutachter als auch die beiden Assistenzpsychologinnen halten fest, dass derzeit kein akutes Sui- zidrisiko bestehe und eine ambulante Behandlung während der Haft ausreiche, um die psychischen Probleme des Beschwerdeführers angemessen zu therapieren. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit April 2024 ausreichend Gelegenheit hatte,

- 8 - der Empfehlung der Assistenzpsychologin MSc D _________ zu folgen, wonach vor sei- nem Haftantritt ein stationärer Aufenthalt zur Stabilisierung, Anpassung seiner Medika- tion und Beurteilung der Suizidalität durchzuführen sei. Sollte er dies bis heute nicht um- gesetzt haben, erscheint die dringende Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts oh- nehin nicht gegeben. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch das ASB ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Das Gutachten von Dr. med. A _________ erscheint schlüs- sig und gibt keinen Anlass zur Abnahme weiterer Beweismittel.

E. 4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das ASB den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verlangt weiter, den Vollzug seiner dreimonatigen Haftstrafe in einer geeigneten Spitaleinrichtung durchzuführen. 5.2 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen Straf- und Hafterstehungsun- fähigkeit: Eine blosse Hafterstehungsunfähigkeit - das Unvermögen, die Freiheitsstrafe in einer gesetzlich vorgesehenen Vollzugseinrichtung zu erstehen - kann zum Vollzug in angepasster Form gemäss Art. 80 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. De- zember 1937 (StGB; SR 311.0) führen, d.h. zur Einweisung in eine nicht für den Vollzug einer Freiheitsstrafe betriebenen stationären Einrichtung. Anstalten des Gesundheitswe- sens oder Wohnheime für Behinderte oder Betagte kommen dazu in Frage. Eine voll- ständige Straferstehungsunfähigkeit kann zur Unterbrechung des Vollzugs gemäss Art. 92 StGB führen (BGE 136 IV 97 E. 5.1; 106 IV 321 E. 7a; 103 Ib 184 E. 3; KOLLER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, N. 2 zu Art. 80 StGB). Es genügt für die Anordnung von abweichenden Vollzugsformen noch nicht, dass ge- sundheitliche Gründe abweichende Vollzugsregeln nahelegen; der Gesundheitszustand muss eine Verschiedenartigkeit erfordern (Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB; KOLLER, a.a.O., N.

E. 8 September 2023 gut (S. 48) und gewährte dem Beschwerdeführer am 8. Okto- ber 2023 die Möglichkeit, allfällige Ablehnungsgründe gegen die zu beauftragende Ab- teilung geltend zu machen und Ergänzungsfragen zu stellen (S. 49). Der Beschwerde- führer verzichtete am 17. Oktober 2023 auf die Einreichung von Ergänzungsfragen und die Geltendmachung von Ausstandsgründen. Dr. med. A _________ erstellte sodann gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sowie seinen eigenen medizinischen Abklärungen ein Gutachten über die Hafterstehungsfähigkeit des Be- schwerdeführers (S. 38 ff.; 46 ff.) und stellte dieses am 29. März 2023 dem ASB zu (S. 57 ff.). Das ASB gewährte dem Beschwerdeführer abermals die Möglichkeit, Ergän- zungsfragen an den Gutachter zu stellen (S. 62). Der Beschwerdeführer ersuchte in der Folge den Gutachter um Neubeurteilung des Suizidrisikos und der Effektivität eines sta- tionären Aufenthalts und stützte diesen Antrag auf den Verlaufsbericht von MSc D _________ vom 24. April 2024 (S. 63 ff.). Dr. med. A _________ bezog dazu am

6. Juni 2024 eingehend Stellung und ging in einem weiteren Ergänzungsbericht vom

5. August 2024 auf die Zusatzfragen des Beschwerdeführers ein (S. 65 ff.; 70 ff.).

E. 11 zu Art. 80 StGB). Straferstehungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die verurteilte Person nicht in der Lage ist, einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erste- hen, auch nicht in einer abweichenden Vollzugsform nach Art. 80 StGB. Nur bei totaler Straferstehungsunfähigkeit wird der Vollzug ausnahmsweise aus wichtigen Gründen ge- mäss Art. 92 StGB unterbrochen (KOLLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 92 StGB; BRÄGGER / ZANGGER, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern, 2020, N. 1173). 5.3 Beim Entscheid betreffend die Hafterstehungsfähigkeit handelt es sich immer um eine Rechtsfrage, d.h. um eine Rechtsgüterabwägung. Diese hat nicht durch den Arzt,

- 9 - sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen. Der Entscheid, ob abwei- chende Vollzugsregeln, eine Einweisung in eine nicht für den Vollzug einer Freiheits- strafe betriebenen stationären Einrichtung oder die Unterbrechung des Vollzuges anzu- ordnen sind, obliegt der Vollzugsbehörde. Er ist der betroffenen Person mittels Verfü- gung zu eröffnen (BRÄGGER / ZANGGER, a.a.O., N. 1173; KOLLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 80 StGB). Es ist in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der insbe- sondere der Zweck des Freiheitsentzugs, die Schwere der gesundheitlichen Gefährdung und die Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Gefängnis zu berücksichtigen sind. Die Vollzugsbehörde muss abwägen, ob die für die betroffene Person aus dem Freiheits- entzug resultierenden gesundheitlichen Risiken höher zu werten sind als das Interesse des Staates an der Durchsetzung eines ununterbrochenen Vollzugs der Sanktion bzw. einer Vollstreckung ohne abweichende Vollzugsform (BGE 116 Ia 420 E. 3a; BRÄGGER / ZANGGER, a.a.O., N. 1173). 5.4 Zieht die Behörde mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist sie bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf aber in Fach- fragen nicht ohne triftige Gründe vom eingeholten Gutachten abrücken und muss Ab- weichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.5.3). 5.5 Wie bereits ausgeführt, sind die Ausführungen des Gutachters schlüssig und nach- vollziehbar. Es besteht somit kein Anlass, von der Expertise abzuweichen. Das ASB gibt in seiner Verfügung die Empfehlung von Dr. med. A _________ wieder und zitiert die Mitteilung der Oberärztin des gefängnismedizinischen Dienstes, wonach eine medizini- sche Versorgung für alle inhaftierten Personen in der Strafanstalt Crêtelongue vorhan- den sei. Diese könne bei Bedarf auf eine psychiatrische und psychotherapeutische Be- treuung ausgedehnt werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, die empfohlene CPAP- Maschine einzurichten. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die erforderlichen Mittel zur empfohlenen Behandlung des Beschwerdeführers in der Strafanstalt Crêtelongue si- chergestellt sind. Es besteht somit kein Anlass, in Abweichung des Gutachtens alterna- tive Vollzugsformen anzuordnen. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

- 10 - 6. 6.1 Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers werden nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend. 6.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Ihm wer- den daher keine Kosten auferlegt (Art. 8 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die unentgeltli- che Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]). 6.3 Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer am 11. Dezember die unentgeltliche Rechtspflege unter Ernennung einer Offizialanwältin mit Substitutionsrecht erteilt. Die Offizialanwältin ist entsprechend dem Ausgang des Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 8 Abs. 1 lit. a GUR und Art. 10 Abs. 1 und 3 VGR). Es ist es zulässig, bei Offizialvertretern einen günstigeren Honorartarif anzuwenden als bei privaten Man- daten. Die Selbstkosten des Anwaltes müssen aber gedeckt sein und es soll mehr als ein blosssymbolisches Einkommen resultieren (BGE 132 I 201 E. 8, Bundesgerichtsurteil 9C_411/2016 E.4). Das Bundesgericht erachtet einen Stundenansatz von CHF 180 (exkl. Mehrwertsteuer) als angemessen (BGE 141 I 124, E. 3.2; BGE 132 I 201, E. 8.6 und 8.7). Die Offizialvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Aus den Akten gehen Aufwendungen für das Aktenstudium, die Besprechung mit dem Klienten, das Abfassen der Rechtsschriften sowie der Korrespondenzen hervor. Das Kantonsge- richt erachtet somit einen Arbeitsaufwand von fünf Stunden als angemessen. Es recht- fertigt sich deshalb, der Offizialanwältin ein Honorar für 5 Stunden à Fr. 180.00 sowie eine Auslagenpauschale von 3% und die Mehrwertsteuer von 8.1%, ausmachend insge- samt CHF 1'000.00, zuzusprechen. Das Honorar ist aus der Staatskasse zu entrichten. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag von der Staatskasse eingezogen wird, sobald er wieder in der Lage sein sollte, ihn zu bezahlen (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 10 Abs. 1 GUR).

- 11 - Demnach erkennt das Kantonsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Fiskus entschädigt Offizialanwältin Erika Antille für das vorliegende Verfahren und das Verfahren A2 2024 30 mit CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers bei Ver- besserung seiner wirtschaftlichen Lage. 4. Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 25. April 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 19. August 2025 (7B_478/2025) wies das Bundesgericht eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, so- weit es auf sie eintrat. A1 24 161

URTEIL VOM 25. APRIL 2025

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Laura Molling, Gerichtsschreiberin ad hoc,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille, 3960 Sierre,

gegen

DEPARTEMENT FÜR SICHERHEIT, INSTITUTIONEN UND SPORT, Vorinstanz,

(Strafvollzugsmassnahmen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2024.

- 2 - Sachverhalt

A. X _________ wurde mit Strafbefehl vom 9. September 2022 des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten sanktioniert. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Das Amt für Sanktio- nen und Begleitmassnahmen (ASB) forderte X _________ am 8. August 2023 auf, sich am 12. September 2023 im Gefängnis Sitten zum Strafantritt einzufinden. Das ASB hiess das Gesuch von X _________ vom 7. September 2023 um Verschiebung seines Haftantritts am 8. September 2023 gut und gab am 20. November 2023 ein Gut- achten über die Hafterstehungsfähigkeit von X _________ in Auftrag. B. Der beauftragte Sachverständige, Dr. med. A _________, Allgemeine und Innere Medizin FMH, Leitender Arzt Service d’Expertises Médicales, hielt in seinem Gutachten vom 29. März 2024 fest, X _________ (Beschwerdeführer) leide an einem rezidivieren- den chronischen mittelgradigen depressiven Zustand und einer Fibromyalgie. Weiter stellte er ein behandeltes Schlafapnoesyndrom fest. Ein Haftantritt habe für den Be- schwerdeführer weder gesundheitliche Folgen noch sei mit irreversiblen Schädigungen oder suizidalen Handlungen zu rechnen. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerde- führers sei zusammenfassend zu bejahen. Dr. med. A _________ stützte seine Erkennt- nisse auf den psychiatrisch ärztlichen Bericht von MSc B _________, Assistenzpsycho- login des PZO, vom 7. September 2023, dem Gesuch um Verschiebung des Haftantritts der damaligen Rechtsanwältin des Beschwerdeführers, C _________, vom 7. Septem- ber 2023 sowie die Untersuchungsbefunde und anamnestischen Angaben der medizini- schen Abklärungen vom 16. Januar 2024, durchgeführt durch Dr. med. A _________. Der Gutachter empfahl zur Behandlung seiner psychischen Probleme eine monatliche psychotherapeutische Betreuung, welche vorzugsweise im Ambulatorium des PZO durchzuführen sei. C. Der Beschwerdeführer reichte sodann einen Bericht von MSc D _________, Assis- tenzpsychologin des Psychiatriezentrums Oberwallis, ein und ersuchte den Gutachter um Neueinschätzung seines Suizidrisikos sowie der Effektivität eines stationären Auf- enthalts. MSc D _________ hielt eine verstärkte ängstlich-depressive Symptomatik fest. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings im gemeinsamen Gespräch glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert. MSc D _________ empfahl demnach eine stationäre Be- handlung, um den Beschwerdeführer zu stabilisieren, die Medikation anzupassen und

- 3 - seine Suizidalität zu beurteilen. Während seiner Haftstrafe erachtete sie eine ambulante Behandlung allerdings als ausrechend. D. Dr. med. A _________ bestätigte mit Ergänzungsbericht vom 6. Juni 2024 seine ur- sprüngliche Einschätzung. Er erachtete ein stationärer Aufenthalt auch gestützt auf den neuen Verlaufsbericht nicht als notwendig. Sollte der Beschwerdeführer auf die Durch- führung des stationären Aufenthalts bestehen, sei dieser vor Haftantritt zu absolvieren. Während des Haftaufenthalts reiche ein wöchentliches Gespräch mit seiner Psychologin völlig aus. E. Der Beschwerdeführer ersuchte den Gutachter am 2. August 2024 um Stellung- nahme, weshalb er zur Begutachtung nicht seinen Hausarzt, Dr. med. E _________ oder die chronische Schmerzklinik, Spitalzentrum Oberwallis Brig, konsultiert habe. Dr. med. A _________ erwiderte, er sei in regem Kontakt mit der behandelnden Psychologin MSc D _________ gestanden. Eine weitere Konsultation habe er nicht für sinnvoll erachtet und hätte nichts an seiner Einschätzung geändert. F. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wies das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) auf Vorschlag des ASB das Gesuch um Aufschub der Strafe ab und setzte dem Beschwerdeführer einen neuen Termin für seinen Haftantritt an. G. Gegen die Verfügung der DSIS erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2024 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge- richts und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 2. Es sei die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. 3. Es sei die Verfügung des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport vom 21.06.2024 aufzuheben. 4.1. Es sei der Vollzug der dreimonatigen Haftstrafe von X _________ aufgrund dessen gesund- heitlichen Zustandes auf unbestimmte Zeit aufzuschieben. Subsidiär 4.2. Es sei der Vollzug der dreimonatigen Haftstrafe von X _________ in einer geeigneten Spital- einrichtung, z.B. im PZO in Brig, durchzuführen. Subsidiärer 4.3. Es sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück- zuweisen, wobei insbesondere bei Dr. med. E _________, bei der chronischen Schmerzklinik, Spitalzentrum Oberwallis Brig, und bei Dr. med. D _________, Leitender Arzt PZO, sachdien- liche Informationen bzw. ein Arztbericht zum aktuellen Gesundheitszustand von X _________ einzuholen sind sowie eine Einschätzung der gesundheitlichen (negativen) Folgen eines Strafvollzugs für X _________. 5. Es sei X _________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als seine Rechtsvertreterin zu ernennen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

- 4 - H. Das ASB beantragte am 6. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Gut- achter habe das Gutachten gestützt auf die ihm zugestellten Belege und seinen eigenen Abklärungen gewissenhaft und sorgfältig ausgearbeitet, wobei er nicht an Weisungen des ASB oder des Beschwerdeführers gebunden sei. Ausserdem habe der Beschwer- deführer weder Beweisanträge geltend gemacht, noch alternative Vollzugsformen bean- tragt, als ihm die Möglichkeit dazu gewährt worden sei. I. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 hiess das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gut und ernannte Rechtsanwältin Erika Antille ab dem 24. Juli 2024 zur amtlichen Rechts- beiständin mit Substitutionsrecht.

Erwägungen

1. Der angefochtene Einspracheentscheid des ASB stellt eine letztinstanzliche Verfü- gung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver- waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 26 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 (EGStGB; SGS/VS 311.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einen Einzelrichter des Kan- tonsgerichts unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Ent- scheids und als verurteile Person durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

- 5 -

3. Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel, nebst den eingereichten Bele- gen, die Edition der vorinstanzlichen Verfahrensakten. Weiter ersucht der Beschwerde- führer um Edition eines Arztberichtes und um Einschätzung der gesundheitlichen Folgen eines Strafvollzugs durch Dr. med. E _________ sowie die chronische Schmerzklinik des Spitalzentrums Oberwallis Brig und Dr. med. D _________, Leitender Arzt des PZO. Das Kantonsgericht hat die Akten der Vorinstanzen eingeholt. Sämtliche von den Par- teien eingereichten Belege wurden zu den Akten genommen. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen - wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht - zur Beurteilung der rechtserhebli- chen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Um- stände in antizipierender Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisab- nahmen verzichtet wird. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das ASB habe den Sachverhalt unvollständig und un- richtig festgestellt. Dem Sachverständigen hätten zur Erstellung des Gutachtens zu we- nige Informationen vorgelegen, weshalb es angezeigt gewesen wäre, die Einschätzung des langjährigen Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. E _________, sowie der chronischen Schmerzklinik des Spitalzentrums Oberwallis Brig, bei welcher der Be- schwerdeführer wegen seiner Fibromyalgie in Behandlung sei, einzuholen. 4.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob das ASB das Recht des Beschwerdeführers auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Be- weismittel verletzt hat. 4.2.1 Das ASB hat im vorliegenden Fall als zuständige Vollzugsbehörde einen Ent- scheid betreffend die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers gefällt (Art. 12 ff. EGStGB). Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) verbriefte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung ge- bildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebun- gen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 4.1). Dieser verfassungsrechtli- che Grundsatz ist im kantonalen Recht wie folgt konkretisiert: Vorbehältlich der Bestim- mungen des Bundesrechts ist für Entscheide, die von einer Verwaltungsbehörde gefällt

- 6 - werden, das VVRG anwendbar (Art. 26 Abs. 1 EGStGB). Gemäss Art. 17 Abs. 1 VVRG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Letztere sind jedoch berechtigt, am Be- weisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen (Art. 17 Abs. 2 VVRG). 4.2.2 Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. September 2023 um Verschiebung seines Haftantritts und beantragte die Erstellung eines Gutachtens zu seiner Hafterstehungsfä- higkeit (S. 38 ff.). Das ASB hiess den Antrag auf Verschiebung des Haftantrittes am

8. September 2023 gut (S. 48) und gewährte dem Beschwerdeführer am 8. Okto- ber 2023 die Möglichkeit, allfällige Ablehnungsgründe gegen die zu beauftragende Ab- teilung geltend zu machen und Ergänzungsfragen zu stellen (S. 49). Der Beschwerde- führer verzichtete am 17. Oktober 2023 auf die Einreichung von Ergänzungsfragen und die Geltendmachung von Ausstandsgründen. Dr. med. A _________ erstellte sodann gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sowie seinen eigenen medizinischen Abklärungen ein Gutachten über die Hafterstehungsfähigkeit des Be- schwerdeführers (S. 38 ff.; 46 ff.) und stellte dieses am 29. März 2023 dem ASB zu (S. 57 ff.). Das ASB gewährte dem Beschwerdeführer abermals die Möglichkeit, Ergän- zungsfragen an den Gutachter zu stellen (S. 62). Der Beschwerdeführer ersuchte in der Folge den Gutachter um Neubeurteilung des Suizidrisikos und der Effektivität eines sta- tionären Aufenthalts und stützte diesen Antrag auf den Verlaufsbericht von MSc D _________ vom 24. April 2024 (S. 63 ff.). Dr. med. A _________ bezog dazu am

6. Juni 2024 eingehend Stellung und ging in einem weiteren Ergänzungsbericht vom

5. August 2024 auf die Zusatzfragen des Beschwerdeführers ein (S. 65 ff.; 70 ff.). 4.2.3 Sämtliche Eingaben und Anträge des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und durch den Gutachter geprüft. Weitere Beweismittel wurden durch ihn nicht bean- tragt. Sofern er vorliegend behauptet, das ASB habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es die von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweis- mittel ablehnte, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. 4.3 Weiter ist zu prüfen, ob das ASB gestützt auf die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 17 Abs. 1 VVRG und das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verpflichtet gewesen wäre, weitere Auskünfte einzuholen.

- 7 - 4.3.1 Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punk- ten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Be- weiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 145 II 70 E. 5.5; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts B-5130/2022 vom 1. Mai 2024 E. 3.1.5; B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.4.2). Das trifft etwa zu, wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne speziel- les Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). Muss eine Frage aufgrund von zwei oder mehreren psychiatrischen Gutachten beantwortet werden, die sich in we- sentlichen Punkten widersprechen, kann der Sachrichter seine Wahl in freier Würdigung treffen, wobei er nur an die Schranke des Willkürverbots gebunden ist (BGE 107 IV 7; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Als psy- chiatrische Gutachter kommen nach der Rechtsprechung in aller Regel nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie in Betracht (BGE 140 IV 49 E. 2.4 ff.). Der Gutachter ist zu einer umfassenden Dokumentierung der eigenen Erhebungen unter genauer An- gabe der entsprechenden Vorkehren sowie der Quellen verpflichtet. Soweit Auskünfte Dritter ins Gutachten einfliessen, sind sie genau wiederzugeben (Urteil des Bundesge- richts 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 1.4; HEER, Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 185 StPO N 34a). 4.3.2 Dr. med. A _________ hat sich mit sämtlichen Unterlagen und Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die ihm gestellten Fragen schlüssig und be- gründet beantwortet. Er hat insbesondere angegeben, der Beschwerdeführer habe stets interessiert und angemessen auf seine Fragen geantwortet, wobei sich Dr. med. A _________ ein angemessenes Bild von ihm machen konnte. Ein Vergleich des Gut- achtens mit den verschiedenen Verlaufsberichten zeigt ausserdem, dass die Einschät- zungen von Dr. med. A _________ und der Assistenzpsychologin MSc B _________ übereinstimmen und auch die spätere Beurteilung durch MSc D _________ weitestge- hend den Ausführungen von Dr. med. A _________ entspricht. Sowohl der Gutachter als auch die beiden Assistenzpsychologinnen halten fest, dass derzeit kein akutes Sui- zidrisiko bestehe und eine ambulante Behandlung während der Haft ausreiche, um die psychischen Probleme des Beschwerdeführers angemessen zu therapieren. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit April 2024 ausreichend Gelegenheit hatte,

- 8 - der Empfehlung der Assistenzpsychologin MSc D _________ zu folgen, wonach vor sei- nem Haftantritt ein stationärer Aufenthalt zur Stabilisierung, Anpassung seiner Medika- tion und Beurteilung der Suizidalität durchzuführen sei. Sollte er dies bis heute nicht um- gesetzt haben, erscheint die dringende Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts oh- nehin nicht gegeben. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch das ASB ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Das Gutachten von Dr. med. A _________ erscheint schlüs- sig und gibt keinen Anlass zur Abnahme weiterer Beweismittel. 4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das ASB den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verlangt weiter, den Vollzug seiner dreimonatigen Haftstrafe in einer geeigneten Spitaleinrichtung durchzuführen. 5.2 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen Straf- und Hafterstehungsun- fähigkeit: Eine blosse Hafterstehungsunfähigkeit - das Unvermögen, die Freiheitsstrafe in einer gesetzlich vorgesehenen Vollzugseinrichtung zu erstehen - kann zum Vollzug in angepasster Form gemäss Art. 80 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. De- zember 1937 (StGB; SR 311.0) führen, d.h. zur Einweisung in eine nicht für den Vollzug einer Freiheitsstrafe betriebenen stationären Einrichtung. Anstalten des Gesundheitswe- sens oder Wohnheime für Behinderte oder Betagte kommen dazu in Frage. Eine voll- ständige Straferstehungsunfähigkeit kann zur Unterbrechung des Vollzugs gemäss Art. 92 StGB führen (BGE 136 IV 97 E. 5.1; 106 IV 321 E. 7a; 103 Ib 184 E. 3; KOLLER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, N. 2 zu Art. 80 StGB). Es genügt für die Anordnung von abweichenden Vollzugsformen noch nicht, dass ge- sundheitliche Gründe abweichende Vollzugsregeln nahelegen; der Gesundheitszustand muss eine Verschiedenartigkeit erfordern (Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB; KOLLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 80 StGB). Straferstehungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die verurteilte Person nicht in der Lage ist, einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erste- hen, auch nicht in einer abweichenden Vollzugsform nach Art. 80 StGB. Nur bei totaler Straferstehungsunfähigkeit wird der Vollzug ausnahmsweise aus wichtigen Gründen ge- mäss Art. 92 StGB unterbrochen (KOLLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 92 StGB; BRÄGGER / ZANGGER, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern, 2020, N. 1173). 5.3 Beim Entscheid betreffend die Hafterstehungsfähigkeit handelt es sich immer um eine Rechtsfrage, d.h. um eine Rechtsgüterabwägung. Diese hat nicht durch den Arzt,

- 9 - sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen. Der Entscheid, ob abwei- chende Vollzugsregeln, eine Einweisung in eine nicht für den Vollzug einer Freiheits- strafe betriebenen stationären Einrichtung oder die Unterbrechung des Vollzuges anzu- ordnen sind, obliegt der Vollzugsbehörde. Er ist der betroffenen Person mittels Verfü- gung zu eröffnen (BRÄGGER / ZANGGER, a.a.O., N. 1173; KOLLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 80 StGB). Es ist in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der insbe- sondere der Zweck des Freiheitsentzugs, die Schwere der gesundheitlichen Gefährdung und die Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Gefängnis zu berücksichtigen sind. Die Vollzugsbehörde muss abwägen, ob die für die betroffene Person aus dem Freiheits- entzug resultierenden gesundheitlichen Risiken höher zu werten sind als das Interesse des Staates an der Durchsetzung eines ununterbrochenen Vollzugs der Sanktion bzw. einer Vollstreckung ohne abweichende Vollzugsform (BGE 116 Ia 420 E. 3a; BRÄGGER / ZANGGER, a.a.O., N. 1173). 5.4 Zieht die Behörde mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist sie bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf aber in Fach- fragen nicht ohne triftige Gründe vom eingeholten Gutachten abrücken und muss Ab- weichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.5.3). 5.5 Wie bereits ausgeführt, sind die Ausführungen des Gutachters schlüssig und nach- vollziehbar. Es besteht somit kein Anlass, von der Expertise abzuweichen. Das ASB gibt in seiner Verfügung die Empfehlung von Dr. med. A _________ wieder und zitiert die Mitteilung der Oberärztin des gefängnismedizinischen Dienstes, wonach eine medizini- sche Versorgung für alle inhaftierten Personen in der Strafanstalt Crêtelongue vorhan- den sei. Diese könne bei Bedarf auf eine psychiatrische und psychotherapeutische Be- treuung ausgedehnt werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, die empfohlene CPAP- Maschine einzurichten. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die erforderlichen Mittel zur empfohlenen Behandlung des Beschwerdeführers in der Strafanstalt Crêtelongue si- chergestellt sind. Es besteht somit kein Anlass, in Abweichung des Gutachtens alterna- tive Vollzugsformen anzuordnen. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

- 10 - 6. 6.1 Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers werden nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend. 6.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Ihm wer- den daher keine Kosten auferlegt (Art. 8 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die unentgeltli- che Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]). 6.3 Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer am 11. Dezember die unentgeltliche Rechtspflege unter Ernennung einer Offizialanwältin mit Substitutionsrecht erteilt. Die Offizialanwältin ist entsprechend dem Ausgang des Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 8 Abs. 1 lit. a GUR und Art. 10 Abs. 1 und 3 VGR). Es ist es zulässig, bei Offizialvertretern einen günstigeren Honorartarif anzuwenden als bei privaten Man- daten. Die Selbstkosten des Anwaltes müssen aber gedeckt sein und es soll mehr als ein blosssymbolisches Einkommen resultieren (BGE 132 I 201 E. 8, Bundesgerichtsurteil 9C_411/2016 E.4). Das Bundesgericht erachtet einen Stundenansatz von CHF 180 (exkl. Mehrwertsteuer) als angemessen (BGE 141 I 124, E. 3.2; BGE 132 I 201, E. 8.6 und 8.7). Die Offizialvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Aus den Akten gehen Aufwendungen für das Aktenstudium, die Besprechung mit dem Klienten, das Abfassen der Rechtsschriften sowie der Korrespondenzen hervor. Das Kantonsge- richt erachtet somit einen Arbeitsaufwand von fünf Stunden als angemessen. Es recht- fertigt sich deshalb, der Offizialanwältin ein Honorar für 5 Stunden à Fr. 180.00 sowie eine Auslagenpauschale von 3% und die Mehrwertsteuer von 8.1%, ausmachend insge- samt CHF 1'000.00, zuzusprechen. Das Honorar ist aus der Staatskasse zu entrichten. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag von der Staatskasse eingezogen wird, sobald er wieder in der Lage sein sollte, ihn zu bezahlen (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 10 Abs. 1 GUR).

- 11 - Demnach erkennt das Kantonsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Fiskus entschädigt Offizialanwältin Erika Antille für das vorliegende Verfahren und das Verfahren A2 2024 30 mit CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers bei Ver- besserung seiner wirtschaftlichen Lage. 4. Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 25. April 2025